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Reparaturkosten-Übernahmebestätigung 2024

Die Reparaturkosten-Übernahmebestätigung (RKÜB) hat sich seit mehr als 50 Jahren etabliert. Sie wird vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) und vom Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik (ZKF) unverbindlich empfohlen. 

Sie besitzt einen hohen Wiedererkennungswert auch bei den Versicherern, da sie sich seit Anbeginn inhaltlich und von der Aufmachung her kaum verändert hat. Dies wird auch bei der neuen RKÜB ab 2024 so beibehalten. 

Mit Hilfe der RKÜB erhält der Reparaturbetrieb so zeitnah wie möglich von der leistungsverpflichteten Versicherung eine Bestätigung hinsichtlich ihrer Eintrittspflichtigkeit und in der Regel auch über die Schadenquote bzw. die Höhe des Regulierungsbetrages. Der Reparaturbetrieb kann also schnell erkennen, wie er die weitere Schadenbearbeitung – insbesondere im Verhältnis zum Kunden – organisieren muss.


Teil A. Erklärung des Halters des beschädigten Fahrzeugs zum Schaden

Teil A enthält Angaben zu Namen und Anschrift des Halters des beschädigten Fahrzeugs, zu seinen Kontaktdaten, zur Versicherung, bei der der Halter des beschädigten Fahrzeugs versichert ist, sowie Angaben zum Vorliegen einer Kaskoversicherung nebst etwaiger Selbstbeteiligung. Auch Angaben zum beschädigten Fahrzeug werden unter A aufgenommen. Zusätzlich kann dort durch Ankreuzen vermerkt werden, ob bereits ein Sachverständiger beauftragt wurde und ob der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Im Falle eines Haftpflichtschadens sind auch Namen und Anschrift sowie weitere Kontaktdaten des Unfallgegners einzutragen. Neben einer kurzen Unfallbeschreibung kann auch angegeben werden, ob und unter welchem Aktenzeichen der Unfall der Polizei gemeldet wurde.

Teil B. Zahlungsanweisung

Sie ist das Kernelement der Reparaturkosten-Übernahmebestätigung. Mit der Zahlungsanweisung weist der Kunde den leistungsverpflichteten Versicherer an, die Reparaturkosten nicht an den geschädigten Kunden, sondern stattdessen an die Werkstatt zu zahlen, die die Reparatur durchführt. Die Zahlungsanweisung stellt aber keine Abtretung dar. Der Kfz-Betrieb wird mit der Zahlungsanweisung nicht Forderungsinhaber.
Die Zahlungsanweisung bezieht sich bei Bedarf nicht nur auf die Reparaturkosten, sondern auch:

  • auf die im Sachverständigengutachten ggf. ausgewiesene merkantile Wertminderung,
  • die „eigenen“ Mietwagenkosten (nur soweit die Reparaturwerkstatt selbst den Mietwagen stellt – nicht hingegen bei Mietwagenkosten eines dritten Unternehmens),
  • „eigene“ Abschleppkosten (nur soweit der Reparaturbetrieb das verunfallte Fahrzeug selbst eingeschleppt hat – nicht anwendbar bei Abschleppen durch Drittunternehmen) sowie 
  • die Schadenpauschale. 

Sofern diese Kosten angefallen sind, können sie durch Ankreuzen in die Zahlungsanweisung mit aufgenommen werden.

Teil C. Bestätigung des Kraftfahrtversicherers zur Schaden-Nr.

In diesem Abschnitt bestätigt der Kraftfahrtversicherer, inwieweit eine Haftung besteht, ob er weitere Unterlagen benötigt und ob er eine Reparaturfreigabe erteilt.

Ergänzende Hinweise:

Im Gegensatz zu den früheren Versionen der Reparaturkosten-Übernahmebestätigung enthält die Version mit Stand 01/2024 keine Abtretung mehr – die Werkstatt wird also mit der Zahlungsanweisung nicht Forderungsinhaber und kann die Schadenspositionen nicht mehr im eigenen Namen geltend machen. Dazu folgende Anmerkungen:

Rechtslage bis 16.01.2024

Bisher hatte der Schädiger grundsätzlich das Werkstattrisiko zu tragen. Damit liefen im Prozess in der Regel Kürzungen der Versicherer ins Leere. Nach der alten Rechtsprechung musste der Geschädigte bzw. die Versicherung darlegen und beweisen, dass z. B. die Werkstatt unsachgemäß oder unwirtschaftlich gearbeitet hat, um eine Rechnung zu kürzen. Dies ist aber in der Regel nie gelungen. Gleiches gilt für Vorwürfe der Versicherer, abgerechnete Arbeiten seien tatsächlich nicht durchgeführt worden.

Neue Rechtslage nach den Entscheidungen des BGH vom 16.01.2024

Die Grundsätze zum Werkstattrisiko gelten nun nicht mehr in dieser Pauschalität. Der BGH hat in seinen Entscheidungen vom 16.01.2024 folgende (Neu-)Verteilung der Risiken vorgenommen:

  1. Hat der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt, verbleibt das Werkstattrisiko unverändert beim Schädiger und dessen Versicherung.
  2. Hat der Geschädigte die Reparaturrechnung noch nicht bezahlt, ist zu differenzieren:

    a) Bei einer auf einer Zahlungsanweisung des Geschädigten basierenden, unmittelbaren Auszahlung der Reparaturkosten an die Kfz-Werkstatt liegt das Werkstattrisiko nach wie vor beim Schädiger -allerdings Zug-um-Zug gegen die Abtretung etwaiger Regressansprüche, die der Geschädigte ggf. gegenüber der Kfz-Werkstatt hat.

    b) Begehrt der Geschädigte dagegen die direkte Zahlung der Reparaturkosten an sich selbst, dann hat er in Zukunft auch das Werkstattrisiko zu tragen.

    c) Im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung trifft das Werkstattrisiko künftig die Werkstatt, wenn diese sich vom Geschädigten dessen Schadenersatzanspruch abtreten lässt. In diesen Fällen muss sie sich dann berechtigte Einwände des Schädigers und seiner Versicherung entgegenhalten lassen und ggf. ausräumen.

Konsequenzen bei einer Abtretung

Vor diesem Hintergrund sieht der ZDK zu große Risiken für die Werkstatt, wenn sie sich in Zukunft die Ansprüche des Geschädigten gegen die gegnerische Versicherung abtreten lässt und im eigenen Namen die Ansprüche gegen die Versicherung geltend macht. Die Werkstatt hat sich dann immer mit den Kürzungen der Versicherungen auseinanderzusetzen. Da die Kürzungsbeträge oftmals zu gering ausfallen, als das ein aufwändiger Prozess lohnt, werden – wie in der Vergangenheit auch – wahrscheinlich viele Beträge ausgebucht. Überdies würde die Beweislast bezüglich des Werkstattrisikos bei der Werkstatt liegen; die Werkstatt müsste z. B. im Streitfalle beweisen können, dass sie die Arbeiten durchgeführt hat und dass sie sachgemäß sowie wirtschaftlich gearbeitet hat.

Konsequenzen bei einer Zahlungsanweisung

Im Gegensatz dazu bietet die Zahlungsanweisung einige Vorteile. Zunächst ist sie allerdings kein Sicherungsinstrument. Die Werkstatt wird nicht Inhaberin der Schadensersatzansprüche und kann sie auch nicht selbständig im eigenen Namen geltend machen. Inhaber der Schadensersatzansprüche bleibt der Geschädigte, der seine Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger bzw. die Versicherung im eigenen Namen geltend machen kann. Die Werkstatt kann allenfalls noch als Bote – niemals aber mehr als Anspruchsteller – für die Übersendung der Unterlagen an die Versicherung dienen. Der Vorteil für die Werkstatt ist darin zu sehen, dass das Werkstattrisiko beim Schädiger bzw. der Versicherung liegt. Die Versicherung muss demnach den Rechnungsbetrag voll auszahlen, kann sich dann aber etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt (eben wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeit) vom Geschädigten abtreten lassen. Wenn die Versicherung nun Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht gegen die Werkstatt geltend machen möchte, trägt sie in einem Prozess dafür auch die Beweislast, d. h. sie muss beweisen, dass Arbeiten nicht oder unsachgemäß sowie unwirtschaftlich ausgeführt worden sind. Ob Versicherer bei den in Rede stehenden Rechnungsbeträgen prozessieren werden, ist nicht ausgeschlossen, aber äußerst fraglich.

Konsequenzen für die RKÜB

Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen enthält die RKÜB mit Stand 01/2024 ausschließlich eine Zahlungsanweisung und keine Abtretung mehr.
 

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Glasinstandsetzung/Steinschlaginstandsetzung


Bei der Schadenart autoglas Plus werden die Arbeitswerte (AW) für die Steinschlaginstandsetzung an Verbundglasscheiben entsprechend der Resolution "Glasinstandsetzung/Steinschlaginstandsetzung an Verbundglasscheiben" von der "Deutsche Kommission für Lack und Karosserieinstandsetzung" angewendet. Das entsprechende Dokument können Sie von der Internetseite des KTI herunterladen

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