Die neue Reparaturkosten-Übernahmebestätigung 2008
Da es sich bei der Abtretung erfüllungshalber um einen Vertrag handelt,
müssen sowohl der Geschädigte (Kunde) aber auch die Werkstatt die
Abtretung erfüllungshalber unterzeichnen.
Die Reparaturkosten-Übernahmebestätigung - wie sie vom Zentralverband
des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes unverbindlich empfohlen wird - hat sich als
mehr als 35 Jahren etabliert. Sie hat einen hohen Wiedererkennungswert auch bei
den Versicherern, da sie sich seit Anbeginn inhaltlich und von der Aufmachung
her kaum verändert hat. Dies soll vom Grundsatz auch so beibehalten
werden. Mit Hilfe der Reparaturkosten-Übernahmebestätigung
erhält der Reparaturbetrieb so zeitnah wie möglich von der
leistungsverpflichteten Versicherung eine Bestätigung hinsichtlich ihrer
Eintrittspflichtigkeit und in der Regel auch über die Schadenquote bzw.
die Höhe des Regulierungsbetrages. Der Reparaturbetrieb kann also schnell
erkennen, wie er die weitere Schadenbearbeitung - insbesondere im
Verhältnis zum Kunden - organisieren muss. Insofern ändert sich
nichts bei Teil A (Erklärung des Halters des beschädigten Fahrzeugs)
und Teil C (Bestätigung des Kraftfahrtversicherers).
Teil A enthält Angaben zum Namen und Anschrift des Halters des
beschädigten Fahrzeugs, seine Kontaktdaten, die Versicherung bei der der
Halter des beschädigten Fahrzeugs versichert ist sowie Angaben zum
Vorliegen einer Kaskoversicherung nebst Selbstbeteiligung. Auch Angaben zum
beschädigten Fahrzeug werden - wie gewohnt - unter A aufgenommen.
Zusätzlich kann dort vermerkt werden, ob bereits ein Sachverständiger
beauftragt wurde und ob der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Im
Falle eines Haftpflichtschadens sind auch Namen und Anschrift sowie weitere
Kontaktdaten des Unfallgegners einzutragen.
In Teil C bestätigt dann der Kraftfahrtversicherer inwieweit eine Haftung
besteht, ob er weitere Unterlagen benötigt und ob er eine
Reparaturfreigabe erteilt.
Neu geregelt wurde Teil B.
B.1. Zahlungsanweisung
Die Zahlungsanweisung ist das Kernelement der bisherigen
Reparaturkosten-Übernahmebestätigung. Insofern hat sich daran
grundsätzlich nichts verändert. Mit der Zahlungsanweisung weist der
Kunde den leistungsverpflichteten Versicherer an, die Reparaturkosten nicht an
den geschädigten Kunden sondern stattdessen an die die Reparatur
ausführende Werkstatt zu zahlen. Nach wie vor stellt die Zahlungsanweisung
keine Abtretung dar. Der Kfz-Betrieb wird daraus nicht Forderungsinhaber.
Neu im Hinblick auf die Zahlungsanweisung ist, dass sich diese bei Bedarf nicht
nur auf die Reparaturkosten bezieht, sondern auch auf die im
Sachverständigengutachten ggf. ausgewiesene merkantile Wertminderung, die
eigenen Mietwagenkosten (d.h. also, nur soweit die Reparaturwerkstatt selbst
den Mietwagen stellt - nicht hingegen bei Mietwagenkosten eines dritten
Unternehmens), eigene Abschleppkosten (d.h. also, nur soweit der
Reparaturbetrieb das verunfallte Fahrzeug selbst eingeschleppt hat - nicht
anwendbar bei Abschleppen durch Drittunternehmen) sowie die Schadenpauschale.
Sofern diese Kosten angefallen sind, können sie durch Ankreuzen in die
Zahlungsanweisung mit aufgenommen werden.
Wird die Zahlungsanweisung B 1 verwendet, sollte auch ein Kreuz hinter den
Begriff "Zahlungsanweisung" gemacht werden, um zu dokumentieren, dass von der
Zahlungsanweisung Gebrauch gemacht wird. Dies ist bei Verwendung eines
elektronischen Formulars unabdingbar!
B.2. Abtretung (erfüllungshalber)
Sollte von der Abtretung erfüllungshalber Gebrauch gemacht werden, sollte
auch dies durch ein Kreuz hinter der überschrift dokumentiert werden.
Unabdingbar ist dies bei Verwendung eines elektronischen Formulars!
Die Abtretung erfüllungshalber ist neu. Sie ersetzt das früher
verwendete Sonderformular "Sicherungsabtretung". Problematisch bei der
Sicherungsabtretung in der Vergangenheit war, dass der Kfz-Betrieb erst dann
Anspruchsinhaber wurde - und somit erst dann unmittelbar Ansprüche gegen
den regulierungspflichtigen Versicherer geltend machen konnte - wenn der
Sicherungsfall eingetreten war. Dies setzt den Nachweis voraus, dass die
Werkstatt den Kunden vergeblich zur Zahlung aufgefordert hat.
Durch § 2 Abs. 2 RDG ist jetzt die Möglichkeit gegeben, eine Abtretung
erfüllungshalber vom Kunden gegenzeichnen zu lassen. Mit der
Unterzeichnung durch Kunde und Werkstatt wird die Werkstatt unmittelbar Inhaber
der Forderung gegenüber dem leistungsverpflichteten Versicherer. Für
diesen Fall bedarf es demnach keiner gesonderten Mahnung des Kunden mehr,
sondern die Forderung kann unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend
gemacht werden. Wichtig ist, dass die Werkstatt mit der Abtretung
erfüllungshalber die Möglichkeit hat, streitige Forderungen
gegenüber dem Versicherer unmittelbar geltend zu machen. Er hat dieses
Recht aber nicht die Pflicht. Es bleibt der Werkstatt die Möglichkeit,
stattdessen auch nach wie vor den Kunden wegen eines etwaigen noch ausstehenden
Betrages in Anspruch zu nehmen. Dies ist insbesondere für Fälle von
Bedeutung, in denen sich nachträglich eine Haftungsquote herausstellt.
Die Abtretungserklärung kann nur noch im Haftpflichtschadenfall wirksam vereinbart werden kann, da die allgemeinen Kaskobedingungen die Regelung enthalten, dass ein Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Entschädigung vor der endgültigen Feststellung ohne die ausdrückliche Genehmigung des Versicherers weder abtreten noch verpfänden kann. Demnach wäre eine Abtretung eines Anspruchs aus einer Kaskoversicherung ohne Wirkung. Insofern sollte bei Kaskoschäden ausschließlich mit der Zahlungsanweisung (B.1) und nicht mit der Abtretung (B.2) gearbeitet werden. Auf die Zahlungsanweisung hat sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht ausgewirkt, so dass eine Anpassung nicht erforderlich war.
Aus terchnischen Gründen ist anzukreuzen, welche Kosten tatsächlich mit
der Abtretung erfasst werden sollen. Analog der Zahlungsanweisung kann sich die
Abtretung erfüllungshalber beziehen auf die Reparaturkosten, die eigenen
Mietwagenkosten, die eigenen Abschleppkosten oder auch weitere Kosten (z.B.
Schadensersatzkosten bei fiktiver Abrechnung, z.B. zur Finanzierung eines
Ersatzfahrzeugs).
Da es sich bei der Abtretung erfüllungshalber um einen Vertrag handelt,
müssen sowohl der Geschädigte (Kunde) aber auch die Werkstatt die
Abtretung erfüllungshalber unterzeichnen.
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