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Die neue Reparaturkosten-Übernahmebestätigung 2008


Da es sich bei der Abtretung erfüllungshalber um einen Vertrag handelt, müssen sowohl der Geschädigte (Kunde) aber auch die Werkstatt die Abtretung erfüllungshalber unterzeichnen.

Die Reparaturkosten-Übernahmebestätigung - wie sie vom Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes unverbindlich empfohlen wird - hat sich als mehr als 35 Jahren etabliert. Sie hat einen hohen Wiedererkennungswert auch bei den Versicherern, da sie sich seit Anbeginn inhaltlich und von der Aufmachung her kaum verändert hat. Dies soll vom Grundsatz auch so beibehalten werden. Mit Hilfe der Reparaturkosten-Übernahmebestätigung erhält der Reparaturbetrieb so zeitnah wie möglich von der leistungsverpflichteten Versicherung eine Bestätigung hinsichtlich ihrer Eintrittspflichtigkeit und in der Regel auch über die Schadenquote bzw. die Höhe des Regulierungsbetrages. Der Reparaturbetrieb kann also schnell erkennen, wie er die weitere Schadenbearbeitung - insbesondere im Verhältnis zum Kunden - organisieren muss. Insofern ändert sich nichts bei Teil A (Erklärung des Halters des beschädigten Fahrzeugs) und Teil C (Bestätigung des Kraftfahrtversicherers).

Teil A enthält Angaben zum Namen und Anschrift des Halters des beschädigten Fahrzeugs, seine Kontaktdaten, die Versicherung bei der der Halter des beschädigten Fahrzeugs versichert ist sowie Angaben zum Vorliegen einer Kaskoversicherung nebst Selbstbeteiligung. Auch Angaben zum beschädigten Fahrzeug werden - wie gewohnt - unter A aufgenommen. Zusätzlich kann dort vermerkt werden, ob bereits ein Sachverständiger beauftragt wurde und ob der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Im Falle eines Haftpflichtschadens sind auch Namen und Anschrift sowie weitere Kontaktdaten des Unfallgegners einzutragen.

In Teil C bestätigt dann der Kraftfahrtversicherer inwieweit eine Haftung besteht, ob er weitere Unterlagen benötigt und ob er eine Reparaturfreigabe erteilt.

Neu geregelt wurde Teil B.

B.1. Zahlungsanweisung

Die Zahlungsanweisung ist das Kernelement der bisherigen Reparaturkosten-Übernahmebestätigung. Insofern hat sich daran grundsätzlich nichts verändert. Mit der Zahlungsanweisung weist der Kunde den leistungsverpflichteten Versicherer an, die Reparaturkosten nicht an den geschädigten Kunden sondern stattdessen an die die Reparatur ausführende Werkstatt zu zahlen. Nach wie vor stellt die Zahlungsanweisung keine Abtretung dar. Der Kfz-Betrieb wird daraus nicht Forderungsinhaber.

Neu im Hinblick auf die Zahlungsanweisung ist, dass sich diese bei Bedarf nicht nur auf die Reparaturkosten bezieht, sondern auch auf die im Sachverständigengutachten ggf. ausgewiesene merkantile Wertminderung, die eigenen Mietwagenkosten (d.h. also, nur soweit die Reparaturwerkstatt selbst den Mietwagen stellt - nicht hingegen bei Mietwagenkosten eines dritten Unternehmens), eigene Abschleppkosten (d.h. also, nur soweit der Reparaturbetrieb das verunfallte Fahrzeug selbst eingeschleppt hat - nicht anwendbar bei Abschleppen durch Drittunternehmen) sowie die Schadenpauschale. Sofern diese Kosten angefallen sind, können sie durch Ankreuzen in die Zahlungsanweisung mit aufgenommen werden.

Wird die Zahlungsanweisung B 1 verwendet, sollte auch ein Kreuz hinter den Begriff "Zahlungsanweisung" gemacht werden, um zu dokumentieren, dass von der Zahlungsanweisung Gebrauch gemacht wird. Dies ist bei Verwendung eines elektronischen Formulars unabdingbar!

B.2. Abtretung (erfüllungshalber)

Sollte von der Abtretung erfüllungshalber Gebrauch gemacht werden, sollte auch dies durch ein Kreuz hinter der überschrift dokumentiert werden. Unabdingbar ist dies bei Verwendung eines elektronischen Formulars!

Die Abtretung erfüllungshalber ist neu. Sie ersetzt das früher verwendete Sonderformular "Sicherungsabtretung". Problematisch bei der Sicherungsabtretung in der Vergangenheit war, dass der Kfz-Betrieb erst dann Anspruchsinhaber wurde - und somit erst dann unmittelbar Ansprüche gegen den regulierungspflichtigen Versicherer geltend machen konnte - wenn der Sicherungsfall eingetreten war. Dies setzt den Nachweis voraus, dass die Werkstatt den Kunden vergeblich zur Zahlung aufgefordert hat.

Durch § 2 Abs. 2 RDG ist jetzt die Möglichkeit gegeben, eine Abtretung erfüllungshalber vom Kunden gegenzeichnen zu lassen. Mit der Unterzeichnung durch Kunde und Werkstatt wird die Werkstatt unmittelbar Inhaber der Forderung gegenüber dem leistungsverpflichteten Versicherer. Für diesen Fall bedarf es demnach keiner gesonderten Mahnung des Kunden mehr, sondern die Forderung kann unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden. Wichtig ist, dass die Werkstatt mit der Abtretung erfüllungshalber die Möglichkeit hat, streitige Forderungen gegenüber dem Versicherer unmittelbar geltend zu machen. Er hat dieses Recht aber nicht die Pflicht. Es bleibt der Werkstatt die Möglichkeit, stattdessen auch nach wie vor den Kunden wegen eines etwaigen noch ausstehenden Betrages in Anspruch zu nehmen. Dies ist insbesondere für Fälle von Bedeutung, in denen sich nachträglich eine Haftungsquote herausstellt.

Die Abtretungserklärung kann nur noch im Haftpflichtschadenfall wirksam vereinbart werden kann, da die allgemeinen Kaskobedingungen die Regelung enthalten, dass ein Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Entschädigung vor der endgültigen Feststellung ohne die ausdrückliche Genehmigung des Versicherers weder abtreten noch verpfänden kann. Demnach wäre eine Abtretung eines Anspruchs aus einer Kaskoversicherung ohne Wirkung. Insofern sollte bei Kaskoschäden ausschließlich mit der Zahlungsanweisung (B.1) und nicht mit der Abtretung (B.2) gearbeitet werden. Auf die Zahlungsanweisung hat sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht ausgewirkt, so dass eine Anpassung nicht erforderlich war.

Aus terchnischen Gründen ist anzukreuzen, welche Kosten tatsächlich mit der Abtretung erfasst werden sollen. Analog der Zahlungsanweisung kann sich die Abtretung erfüllungshalber beziehen auf die Reparaturkosten, die eigenen Mietwagenkosten, die eigenen Abschleppkosten oder auch weitere Kosten (z.B. Schadensersatzkosten bei fiktiver Abrechnung, z.B. zur Finanzierung eines Ersatzfahrzeugs).

Da es sich bei der Abtretung erfüllungshalber um einen Vertrag handelt, müssen sowohl der Geschädigte (Kunde) aber auch die Werkstatt die Abtretung erfüllungshalber unterzeichnen.